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Norm
Fassungen
BGBl
Judikatur
Fassungsvergleich zu
Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
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Art. 14
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 14
neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF
BGBl. Nr. 249/1980
Art. 14↗
RIS↗
Artikel 14
Die Vertragsstaaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung der aus der Anwendung dieses Übereinkommens entstehenden Kosten.