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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 249/1980 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Die Vertragsstaaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung der aus der Anwendung dieses Übereinkommens entstehenden Kosten.