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Fassungsvergleich zu Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Tschechische R) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 75/1981 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Dieser Vertrag schließt einen weitergehenden Schutz nicht aus, der in den Vertragsstaaten für die auf Grund des Vertrages geschützten Bezeichnungen auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder internationaler Vereinbarungen besteht oder künftig gewährt wird.