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Fassungsvergleich zu Auslieferung (Kroatien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung (Kroatien) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 08.10.1991 · idF BGBl. Nr. 546/1983 Art. 14↗RIS↗
Ausnahmegerichte
Artikel 14
Die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, darf im ersuchenden Staat nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt werden. Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die von einem solchen Gericht verhängt worden ist, wird nicht bewilligt.