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Fassungsvergleich zu Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.11.1985 · idF BGBl. Nr. 406/1985 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Das Verfahren zur Bewilligung der Exekution und die Durchführung der Zwangsvollstreckung richten sich, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens, nach dem Recht des ersuchten Staates.