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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.01.1987 · idF BGBl. Nr. 524/1986 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Beendigung des Vollzugs
Der Vollstreckungsstaat beendet den Vollzug der Sanktion, sobald ihn der Urteilsstaat von einer Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt hat, auf Grund deren ihre Vollstreckbarkeit erlischt.