Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 14neu
Artikel 14
(1) Die Vollziehung im Vollstreckungsstaat kann nur stattfinden, wenn der Verurteilte zugestimmt hat.
(2) Ist der Verurteilte zu einer rechtsgültigen Zustimmung nicht fähig, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters einzuholen.