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Fassungsvergleich zu Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.05.1988 · idF BGBl. Nr. 118/1988 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
(1) Ein vor einem Gericht eines der Vertragsstaaten geschlossener Vergleich in einer Zivilsache, auf welche dieses Abkommen anwendbar ist, wird in dem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn der Vergleich in dem Staat, wo er geschlossen wurde, vollstreckbar ist und der Vollstreckung die öffentliche Ordnung des ersuchten Staates nicht entgegensteht.
(2) Dasselbe gilt für die vor einer österreichischen Behörde in ihrer Funktion als Jugendwohlfahrtsträger zwischen ihr als Vertreter des Unterhaltsberechtigten einerseits und dem Unterhaltsverpflichteten andererseits geschlossenen vollstreckbaren Vergleiche und Vereinbarungen sowie für die von einem finnischen Sozialausschuß (sosiaalilautakunta/socialnämnd) festgestellten Unterhaltsverträge.
(3) Auf die Vollstreckung sind die Artikel 11 bis 13 sinngemäß anzuwenden.