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Fassungsvergleich zu Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 20.03.1990 · idF BGBl. Nr. 44/1990 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
(1) Die in einem Vertragsstaat von dem im Sinn des Artikels 3 zuständigen Gericht gefällten Entscheidungen in Angelegenheiten des Konkurses einschließlich des Zwangsausgleichs oder in Angelegenheiten des Ausgleichs gefällten Entscheidungen werden im anderen Staat anerkannt, es sei denn, daß sie der öffentlichen Ordnung dieses Staates widersprechen oder die Rechte der Verteidigung nicht gewahrt worden sind.
(2) Gleiches gilt für die Entscheidung über sich unmittelbar aus dem Konkurs ergebende Ansprüche, die von dem im Sinn des Artikels 5 zuständigen Gericht gefällt worden sind.