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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.03.1991 · idF BGBl. Nr. 44/1991 Art. 14↗RIS↗
Erledigung des Ersuchens
Artikel 14
Der ersuchte Staat verständigt so bald wie möglich den Urteilsstaat, inwieweit dem Ersuchen um Übernahme der Vollziehung stattgegeben wird. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.