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Fassungsvergleich zu Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.02.1996 · idF BGBl. Nr. 27/1996 Art. 14↗RIS↗
Artikel XIV
(Zu Artikel 21 des Übereinkommens)
(1) Für die Dauer der Durchlieferung hat der darum ersuchte Vertragsstaat die ihm übergebene Person in Haft zu halten.
(2) Soll eine Person, die von einem dritten Staat an einen Vertragsstaat ausgeliefert wird, auf dem Luftweg durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Zwischenlandung in diesen Vertragsstaat befördert werden, so ist eine Verständigung jenes Vertragsstaates, dessen Hoheitsgebiet überflogen werden soll, nicht erforderlich, wenn die Person weder dessen Staatsangehörigkeit besitzt noch in Anspruch nimmt und die Auslieferung nicht wegen einer der in den Artikeln 3 und 4 des Übereinkommens bezeichneten strafbaren Handlungen erfolgt.