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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.02.1996 · idF BGBl. Nr. 28/1996 Art. 14↗RIS↗
Artikel XIV
(Zu Artikel 20 des Übereinkommens)
Die durch die Übermittlung von Gegenständen zum Zwecke der Aushändigung an den Geschädigten (Artikel IV) und durch die Überstellung oder Durchbeförderung in Haft befindlicher Personen (Artikel IX) entstandenen Kosten werden vom ersuchenden Vertragsstaat erstattet.