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Fassungsvergleich zu EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial××

Änderungen zwischen den Fassungen

EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial 1
Art. 14neu
in Kraft ab 06.02.1961 · idF BGBl. Nr. 85/1961 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Jede Streitigkeit zwischen den am Abkommen beteiligten Regierungen über die Auslegung dieses Abkommens wird, mangels einer Einigung über ein anderes Verfahren, der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes unterworfen.