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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial 1
Art. 14neu
in Kraft ab 10.01.1973 · idF BGBl. Nr. 52/1973 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Für die Zwecke dieses Abkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.
Schlagworte
Zollunion