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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbschaftsteuern (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbschaftsteuern (Schweiz) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 04.12.1974 · idF BGBl. Nr. 63/1975 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt wird. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr auf Nachlässe von Personen Anwendung, die nach Ablauf des Kalenderjahres verstorben sind, zu dessen Ende das Abkommen gekündigt worden ist.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 30. Januar 1974, in zweifacher Urschrift.