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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbschaftsteuern (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbschaftsteuern (Ungarn) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 09.02.1976 · idF BGBl. Nr. 51/1976 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen ist der Rechtsordnung eines jeden der beiden Vertragstaaten gemäß zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Budapest auszutauschen.
(2) Das Abkommen tritt 60 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden auf Nachlässe von Personen Anwendung, die an oder nach diesem Tag sterben.