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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 28.06.1985 · idF BGBl. Nr. 240/1985 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Jede Vertragspartei teilt der anderen durch eine diplomatische Note mit, daß die Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens nach ihrem innerstaatlichen Recht erfüllt sind; das Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag des Einlangens der zweiten dieser Noten in Kraft.