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Fassungsvergleich zu Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.11.1995 · idF BGBl. Nr. 708/1995 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
1. Die Staaten sind nicht verpflichtet, die in diesem Abkommen vorgesehene Amtshilfe zu leisten, wenn sie der Ansicht sind, daß diese geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit, den ordre public oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.
2. Jede Ablehnung der Amtshilfe ist zu begründen.