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Fassungsvergleich zu Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 25.02.1948 · idF BGBl. Nr. 117/1948 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14.
Den beidseitigen Zollbehörden ist gestattet, die Züge innerhalb der beiden Grenzzonen (Feldkirch und Bregenz) durch eigenes Zollpersonal begleiten zu lassen, wenn dies zum Zwecke einer rascheren Ein- und Ausfuhrabfertigung im Reisendenverkehr notwendig ist.