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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern 1
Art. 14neu
in Kraft ab 30.07.1983 · idF BGBl. Nr. 460/1983 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Das am 27. September 1956 in Paris unterzeichnete übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern ist zwischen den Staaten nicht mehr anzuwenden, für die das vorliegende übereinkommen in Kraft getreten ist.