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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.10.1985 · idF BGBl. Nr. 417/1985 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.