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Norm
Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
Fassungen
Art. 14 Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
BGBl
Art. 14 Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
Judikatur
Art. 14 Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
Art. 14 Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
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Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
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Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 14
neu
in Kraft ab 01.10.1985 · idF
BGBl. Nr. 417/1985
Art. 14↗
RIS↗
Artikel 14
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.