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Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Slowakei) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 561/1992 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
(1) Vergütungen für die Benützung der für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat benötigten Anlagen im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr werden zivilrechtlich vereinbart.
(2) Die Eisenbahnen und die Schiffahrtsunternehmen haben die Bediensteten, die die Grenzabfertigung während der Fahrt durchzuführen haben, unentgeltlich zu befördern und ihnen die erforderlichen Zugsabteile oder Schiffskabinen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr