Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.07.1996 · idF BGBl. Nr. 298/1996 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Verwahrer
Das Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland ist Verwahrer dieser Vereinbarung.
Geschehen zu Bonn am 29. Mai 1996 in deutscher, kroatischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Innenministeriums der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt wird.