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Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.08.1996 · idF BGBl. Nr. 406/1996 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Füssen/Pinswang
(1) Beim Grenzübergang Füssen/Pinswang kann die österreichische Grenzabfertigung zu bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt
a) die Bundesstraße 17 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;
b) den Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenzkontrollbereich);
c) die Dienstgebäude.