Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 14neu
Artikel 14
Füssen/Pinswang
(1) Beim Grenzübergang Füssen/Pinswang kann die österreichische Grenzabfertigung zu bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt
a) die Bundesstraße 17 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;
b) den Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenzkontrollbereich);
c) die Dienstgebäude.