Änderungen zwischen den Fassungen
Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)
1§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
Artikel 14
Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, Häftlinge, die im Durchgangsverkehr in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats gelangt sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthalts in diesem Staat zurückzunehmen.