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Fassungsvergleich zu Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.05.1998 · idF BGBl. III Nr. 58/1998 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, Häftlinge, die im Durchgangsverkehr in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats gelangt sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthalts in diesem Staat zurückzunehmen.