Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 14aufgehoben
Artikel 14.
Es besteht Einverständnis, daß Waren irgendwelcher Herkunft, die durch das Gebiet einer der Hohen vertragschließenden Teile durchgeführt oder dort in Freihäfen oder Zolllagern verbracht wurden, bei ihrem Eingang in das Gebiet des anderen Teiles keinen anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben unterworfen werden sollen, als wenn sie unmittelbar aus dem Ursprungslande eingeführt worden wären. Diese Bestimmung findet Anwendung sowohl auf Waren, die unmittelbar als auch auf solche, die nach einer Umladung oder Umpackung in einem Zolllager durchgeführt werden.