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Fassungsvergleich zu Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 11.02.1925 · idF BGBl. Nr. 80/1925 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14.
Keiner der beiden vertragschließenden Teile wird die Abschlüsse mit den Untertanen oder Staatsangehörigen des anderen Teiles, die in seinen Gebieten Handel und Gewerbe treiben, andere oder drückendere Lasten auferlegen oder Bedingungen vorschreiben, als jene, die für Abschlüsse mit den eigenen Untertanen oder Staatsangehörigen gelten.