▾Art. 14geändertÜberschrift (entfallen)
Gültigkeitsdauer; Verlängerung
Artikel 14
Die Gültigkeitsdauer der Bürgschaftsbescheinigung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Sie kann jedoch von der Zollstelle der Bürgschaftsleistung einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden. (Diese Anlage enthält keine Artikel 12 bis 14)