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Fassungsvergleich zu EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II××

Änderungen zwischen den Fassungen

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II 1
Art. 14geändertÜberschrift (entfallen)
in Kraft 01.01.1988 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 632/1987 · danach: BGBl. Nr. 9/1993 Art. 14↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 9/1993 Art. 14↗RIS↗
Gültigkeitsdauer; Verlängerung
Artikel 14
Die Gültigkeitsdauer der Bürgschaftsbescheinigung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Sie kann jedoch von der Zollstelle der Bürgschaftsleistung einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden. (Diese Anlage enthält keine Artikel 12 bis 14)