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Fassungsvergleich zu EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn - Protokoll B××

Änderungen zwischen den Fassungen

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn - Protokoll B 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.10.1993 · idF BGBl. Nr. 673/1993 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Die Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c ist vom Ausführer in der in Anhang IV (Anm.: Anhang IV nicht darstellbar) dieses Protokolls vorgeschriebenen Form in der Sprache einer Vertragspartei dieses Abkommens oder in Englisch abzugeben. Sie ist maschinenschriftlich oder durch Stempeldruck anzubringen und eigenhändig zu unterzeichnen. Der Ausführer ist verpflichtet, mindestens zwei Jahre lang eine Kopie der Rechnung mit dieser Erklärung aufzubewahren.