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Fassungsvergleich zu EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Slowakei - Protokoll B××

Änderungen zwischen den Fassungen

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Slowakei - Protokoll B 1
Art. 14neu
in Kraft ab 14.02.1994 · idF BGBl. Nr. 177/1994 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Die Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c ist vom Ausführer in der in Anhang IV dieses Protokolls vorgeschriebenen Form in der Sprache der Vertragsparteien dieses Abkommens, der Tschechischen Republik, Ungarns, Polens oder in Englisch abzugeben. Sie ist maschinenschriftlich oder durch Stempeldruck anzubringen und eigenhändig zu unterzeichnen. Der Ausführer ist verpflichtet mindestens zwei Jahre lang eine Kopie der Rechnung mit dieser Erklärung aufzubewahren.