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Norm
Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)
Fassungen
Art. 14 Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)
BGBl
Art. 14 Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)
Judikatur
Art. 14 Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)
Art. 14 Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)
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Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)
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Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 14
neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF
BGBl. Nr. 425/1994
Art. 14↗
RIS↗
Artikel 14
Dieses Abkommen kann von Zeit zu Zeit durch gegenseitige Konsultationen und Übereinstimmung der beiden Parteien revidiert oder modifiziert werden.