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Fassungsvergleich zu Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 425/1994 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Dieses Abkommen kann von Zeit zu Zeit durch gegenseitige Konsultationen und Übereinstimmung der beiden Parteien revidiert oder modifiziert werden.