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Fassungsvergleich zu Internationales Kakaoübereinkommen 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Kakaoübereinkommen 1993 1
Art. 14neu
in Kraft ab 23.04.1996 · idF BGBl. Nr. 283/1996 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Zulassung von Beobachtern
1. Der Rat kann jeden Nichtmitgliedstaat einladen, an jeder seiner Tagungen als Beobachter teilzunehmen.
2. Der Rat kann ferner jede der in Artikel 13 festgelegten Organisationen einladen, an jeder seiner Tagungen als Beobachter teilzunehmen.