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Fassungsvergleich zu Förderung und Schutz von Investitionen (Litauen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Förderung und Schutz von Investitionen (Litauen) (aufgehoben) 1
Art. 14aufgehoben
in Kraft 01.07.1997 – 30.11.2022 · idF BGBl. III Nr. 74/1997 Art. 14↗RIS↗
ARTIKEL 14
Inkrafttreten und Dauer
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 des Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Wien, am 28. Juni 1996, in zwei Urschriften, jede in deutscher, litauischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.