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Fassungsvergleich zu Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation 1
Art. 14neu
in Kraft ab 20.04.1948 · idF BGBl. Nr. 223/1949 Art. 14↗RIS↗
Kapitel II – Verfahren
Artikel 14
1. Der Verwaltungsrat bestimmt die Tagesordnung der Tagungen der Konferenz; dabei prüft er alle Vorschläge, die von der Regierung eines Mitgliedes, von einem der in Artikel 3 bezeichneten maßgebenden Verbände oder von einer internationalen Organisation des öffentlichen Rechtes hiezu gemacht werden.
2. Der Verwaltungsrat stellt Regeln auf, die eine gründliche technische Vorbereitung und eine angemessene Zurateziehung der hauptsächlich beteiligten Mitglieder durch eine vorbereitende technische Konferenz oder auf andere zweckdienliche Weise vor der Annahme eines Übereinkommens oder einer Empfehlung durch die Konferenz sicherstellen.