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Fassungsvergleich zu Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.01.1970 · idF BGBl. Nr. 259/1969 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Vorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 des Abkommens sind auch die Bestimmungen, welche zur Erzwingung von Auskünften berechtigen.