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Norm
Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
Fassungen
Art. 14 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
BGBl
Art. 14 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
Judikatur
Art. 14 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
Art. 14 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
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Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
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Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 14
neu
in Kraft ab 01.01.1970 · idF
BGBl. Nr. 259/1969
Art. 14↗
RIS↗
Artikel 14
Vorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 des Abkommens sind auch die Bestimmungen, welche zur Erzwingung von Auskünften berechtigen.