Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 14neu
Artikel 14
Statistiken
Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die nach Artikel 13 vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln.
Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.