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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.12.1978 · idF BGBl. Nr. 613/1978 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Statistiken
Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die nach Artikel 13 vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln.
Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.