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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.10.1998 · idF BGBl. III Nr. 163/1998 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Zahlung von Pensionen
Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.