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Norm
Fassungen
BGBl
Judikatur
Fassungsvergleich zu
Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)
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alle §§
Art. 14
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 14
neu
in Kraft ab 01.10.1998 · idF
BGBl. III Nr. 163/1998
Art. 14↗
RIS↗
Artikel 14
Zahlung von Pensionen
Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.