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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen 1
Art. 14neu
in Kraft ab 05.10.1921 · idF BGBl. Nr. 583/1922 Art. 14↗RIS↗
Artikel XIV.
Die österreichische Regierung verpflichtet sich, das gesamte in Betracht kommende Schriftenmaterial bis zur Beendigung der in Artikel V bis IX vereinbarten Ausfolgungen ungeschmälert zu erhalten und ohne vorherige Verständigung der königlich rumänischen Regierung zu keiner Skartierung zu schreiten. Wenn jedoch nach Ablauf von drei Monaten vom Tage der Verständigung an gerechnet, kein Einspruch der königlich rumänischen Regierung erfolgt, so kann zur Skartierung geschritten werden. Die Tatsache der endgültigen Austragung aller rücksichtlich der Abgabe des vorerwähnten Materials schwebenden Fragen wird durch eine einvernehmliche Erklärung beider vertragschließenden Regierungen festgestellt werden.