Änderungen zwischen den Fassungen
Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)
1§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
Artikel XIV.
Auslegung.
1. Der englische und der französische Text dieser Verfassung sind in gleicher Weise maßgebend.
2. Jede Frage und jeder Streitfall, betreffend die Auslegung dieser Verfassung, sollen der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes oder eines Schiedsgerichtes unterbreitet werden, je nachdem, welche Entscheidung die Generalkonferenz im Einklang mit ihrer Geschäftsordnung trifft.