Änderungen zwischen den Fassungen
Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll
1§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
ARTIKEL 14
UNVERLETZLICHKEIT IN BEZUG AUF BESCHLAGNAHME, WEGNAHME UND AUSÜBUNG DES PRISENRECHTS
1. Der Beschlagnahme, Wegnahme und der Ausübung des Prisenrechts unterliegen nicht:
a) Kulturgut, das unter dem in Artikel 12 oder Artikel 13 vorgesehenen Schutz steht;
b) Transportmittel, die ausschließlich der Verlagerung solchen Kulturguts dienen.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels beschränken in keiner Weise das Recht zur Durchsuchung und Kontrolle.