Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 14neu
ARTIKEL XIV
Auflösung
Das Laboratorium wird aufgelöst, wenn die Anzahl der Mitgliedstaaten zu irgendeinem Zeitpunkt unter drei sinkt. Vorbehaltlich einer Vereinbarung, die gegebenenfalls im Zeitpunkt der Auflösung zwischen den Mitgliedstaaten getroffen wird, ist der Staat, in dem sich der Sitz des Laboratoriums befindet, für die Abwicklung verantwortlich. Soweit die Mitgliedstaaten nichts anderes beschließen, wird ein Überschuß unter diejenigen Staaten verteilt, die im Zeitpunkt der Auflösung Mitglieder des Laboratoriums sind, und zwar im Verhältnis der von ihnen geleisteten Zahlungen. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so ist er von diesen Mitgliedstaaten im Verhältnis ihrer für das laufende Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge zu decken.