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Fassungsvergleich zu Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 25.09.1976 · idF BGBl. Nr. 480/1976 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Die Vertragsstaaten unterstützen den Austausch von Kultur-, Dokumentar- und Unterrichtsfilmen sowie von wissenschaftlichen Filmen und von sonstigen Bild- und Schallträgern wissenschaftlichen und künstlerischen Inhalts auf nichtkommerzieller Basis.
Schlagworte
Kulturfilm, Dokumentarfilm, Bildträger