Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 14neu
Artikel 14
Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Wunsch einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden Staaten zusammentreten, um die bisherige Durchführung des Abkommens zu überprüfen und um Empfehlungen für die weitere kulturelle Zusammenarbeit auszuarbeiten.