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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.07.1984 · idF BGBl. Nr. 230/1984 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Die Vertragsstaaten begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen den Rundfunk- und Fernsehanstalten und zwischen den Nachrichtenagenturen in beiden Staaten.
Schlagworte
Rundfunkanstalt