Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa
1§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
VII. EINEM VERTRAGSSTAAT UNTERSTEHENDE HOCHSCHULEINRICHTUNGEN, DIE AUSSERHALB SEINES HOHEITSGEBIETES LIEGEN
Artikel 14
Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die an einem Vertragsstaat unterstehenden Hochschuleinrichtungen durchgeführten Hochschulstudien sowie erworbenen Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademischen Grade, selbst wenn diese Einrichtungen außerhalb seines Hoheitsgebietes liegen, sofern die zuständigen Behörden in dem Vertragsstaat, in dem die Einrichtung liegt, keine Einwände erheben.