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Fassungsvergleich zu Internationales Entwicklungsrechtsinstitut××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Entwicklungsrechtsinstitut 1
Art. 14neu
in Kraft ab 17.03.1994 · idF BGBl. Nr. 283/1994 Art. 14↗RIS↗
ARTIKEL XIV
INKRAFTTRETEN
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald der Depositär von drei Signatarstaaten dieses Übereinkommens eine Notifikation erhalten hat, daß die nach ihren innerstaatlichen Gesetzen für die Ratifikation dieses Übereinkommens erforderlichen Formalitäten erfüllt sind.