Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Grenzstrecke Donau, March, Thaya - techn.-ökonomische Fragen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzstrecke Donau, March, Thaya - techn.-ökonomische Fragen (aufgehoben) 1
Art. 14aufgehoben
in Kraft 02.09.1930 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 277/1930 Art. 14↗RIS↗
III. Teil.
Besondere Bestimmungen für die March und Thaya.
Projektsaufstellung.
Artikel 14. (1) Für die Regulierung der Marchgrenzstrecke und der Grenzstrecke der Thaya unterhalb Breclav sowie für die damit zusammenhängenden Hochwasserschutzdämme werden im Einvernehmen der Vertragsstaaten generelle Projekte aufgestellt. Jeder Staat trägt die Hälfte der Projektskosten ausschließlich der Personalbezüge der für die Ausarbeitung dieser Projekte bestellten Beamten. Die Personalbezüge dieser Beamten trägt jeder Staat für sich.
(2) Die generellen Projekte bedürfen der Genehmigung beider Staaten und sind alsdann für dieselben bindend. Jede grundsätzliche Projektsänderung unterliegt dem gleichen Verfahren wie das ursprüngliche Projekt. Als grundsätzliche Projektsänderung ist nicht der Fall anzusehen, in welchem Hochwasserschutzdämme gegenüber der in diesem Projekte vorgesehenen Trassenführung landeinwärts verlegt oder in der Höhenlage ihrer Krone niedriger ausgeführt werden, als dies im generellen Projekte vorgesehen ist.
(3) Insoweit bei diesen Projekten Umlegungen des Flußbettes in Betracht kommen, gilt der VII. Teil, Absatz 2, des österreichisch-tschechoslowakischen Übereinkommens vom 10. März 1921, betreffend die Führung der österreichisch-tschechoslowakischen Grenze und verschiedene damit zusammenhängende Fragen.