Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 14neu
Artikel 14
Die Gesundheitsversammlung wählt bei jeder Jahrestagung das Land oder das Gebiet, in welchem die nächste Jahrestagung abgehalten werden soll, während der Rat später den Ort festsetzt. Der Rat bestimmt den Ort, wo eine außerordentliche Tagung abgehalten werden soll.