Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 14neu
Artikel 14
Die Teilnahme einer Hohen Vertragschließenden Partei am vorliegenden Übereinkommen soll nicht so ausgelegt werden, als ob sie die Haltung dieser Partei zur allgemeinen Frage der Strafgerichtsbarkeit als einer Frage des internationalen Recht berühre.