Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 14geändertÜberschrift, lit a, lit b, lit b lit c (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 2 (entfallen), lit c (neu)
ARTIKEL XIV
1. Die Konferenz kann nach Maßgabe eines von ihr angenommenen Verfahrens Übereinkommen und Abkommen über Fragen der Ernährung und Landwirtschaft mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen Abkommen oder Vereinbarungen, betreffend Ernährungs- und Landwirtschaftsfragen, genehmigen und den Mitgliedstaaten unterbreiten Mitgliedsländern vorlegen. Der Rat kann im Rahmen der von der Konferenz aufzustellenden Bestimmungen mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der Ratsmitglieder irgendwelche Abkommen oder Vereinbarungen genehmigen und den Mitgliedstaaten unterbreiten, die Ernährungs- und Landwirtschaftsfragen betreffen und für die Mitgliedstaaten eines geographischen in derartigen Abkommen oder Vereinbarungen festgelegten Gebietes von besonderem Interesse und dazu bestimmt sind, ausschließlich auf ein solches Gebiet in Anwendung zu kommen, vorausgesetzt, daß
a) das Abkommen oder die Vereinbarung dem Rat vom Generaldirektor im Namen einer technischen Tagung oder Konferenz unterbreitet wird, die das Abkommen oder die Vereinbarung entworfen und die vorgeschlagen hat, daß dieses den betreffenden Mitgliedstaaten zur Annahme übermittelt wird; Abkommen über Fragen der Ernährung und Landwirtschaft, die für Mitgliedsländer der in diesen Abkommen bezeichneten geographischen Gebiete von besonderem Interesse sind und nur in diesen Gebieten Anwendung finden sollen,
b) irgendwelche derartige Abkommen oder Vereinbarungen Bestimmungen hinsichtlich der Staaten, die daran teilnehmen können, sowie hinsichtlich der für das Inkrafttreten derselben erforderlichen Anzahl der Annahmeerklärungen der Mitgliedstaaten enthalten. Diese Bestimmungen sollen gewährleisten, daß solche Abkommen oder Vereinbarungen durch ihr Inkrafttreten einen tatsächlichen Beitrag zur Erreichung ihrer Ziele darstellen; Zusatz-Übereinkommen oder -Abkommen zur Durchführung aller gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 lit. a in Kraft getretenen Übereinkommen oder Abkommen.
3. Die Konferenz legt die Vorschriften für das einzuhaltende Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen und –Abkommen
b) haben Bestimmungen darüber zu enthalten, welche Mitgliedsländer der Organisation, welche Nichtmitgliedstaaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen, irgendeiner der Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Agentur sind, und welche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, einschließlich der Mitgliederorganisationen, denen ihre Mitgliedstaaten Befugnisse übertragen haben für Angelegenheiten, die unter die Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder –Abkommen fallen, einschließlich der Befugnis, Verträge über solche Fragen abzuschließen, Vertragspartei werden können und wie viele Mitgliedsländer das betreffende Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder -Abkommen annehmen müssen, damit es in Kraft tritt; dadurch soll sichergestellt werden, dass eine solche Übereinkunft tatsächlich zur Verwirklichung der darin angestrebten Ziele beiträgt. Werden durch ein Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder –Abkommen Kommissionen oder Ausschüsse eingesetzt, so ist für die Beteiligung von Nichtmitgliedstaaten der Organisation, die Mitglieder der Vereinten Nationen, irgendeiner der Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Agentur sind, sowie von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, mit Ausnahme der Mitgliederorganisationen, außerdem die vorherige Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder dieser Kommissionen oder Ausschüsse erforderlich. Sieht ein Übereinkommen, Abkommen, ZusatzÜbereinkommen oder -Abkommen vor, dass eine Mitgliederorganisation oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die keine Mitgliederorganisation ist, Vertragspartei werden kann, so muss es die Stimmrechte dieser Organisationen und die übrigen Einzelheiten ihrer Teilnahme festlegen. Ein solches Übereinkommen, Abkommen, ZusatzÜbereinkommen oder -Abkommen muss, wenn die Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens, Abkommens, Zusatz-Übereinkommens oder -Abkommens sind und wenn die übrigen Parteien nur ein einzige Stimme haben, festhalten, dass die Organisation in allen Organen, die aufgrund des Übereinkommens, Abkommens, Zusatz-Übereinkommens oder -Abkommens errichtet werden, nur über eine Stimme verfügt, dass sie aber in Bezug auf die Mitwirkung in diesen Organen über dieselben Rechte verfügt wie die Mitgliedsländer, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind;
c) dürfen für die Mitgliedsländer, die nicht Vertragspartei werden, keine finanziellen Verpflichtungen zur Folge haben, die über ihren Beitrag zur Organisation gemäß Artikel XVIII Absatz 2 dieser Verfassung hinausgehen.
4. Alle Abkommen oder Vereinbarungen, die durch Maßnahmen, die auf Jedes von der Konferenz oder dem Rat zur Vorlage an die Mitgliedsländer genehmigte Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder –Abkommen tritt für jede Vertragspartei nach Maßgabe der betreffenden Übereinkunft in Kraft.
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