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Fassungsvergleich zu Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen 1
Art. 14geändertÜberschrift, lit a, lit b, lit b lit c (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 2 (entfallen), lit c (neu)
in Kraft 30.03.1956 – 03.04.2007 · idF BGBl. Nr. 72/1956 · danach: BGBl. III Nr. 38/2007 Art. 14↗RIS↗
in Kraft ab 04.04.2007 · idF BGBl. III Nr. 38/2007 Art. 14↗RIS↗
ARTIKEL XIV
Abkommen Übereinkommen und Vereinbarungen Abkommen
1. Die Konferenz kann nach Maßgabe eines von ihr angenommenen Verfahrens Übereinkommen und Abkommen über Fragen der Ernährung und Landwirtschaft mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen Abkommen oder Vereinbarungen, betreffend Ernährungs- und Landwirtschaftsfragen, genehmigen und den Mitgliedstaaten unterbreiten Mitgliedsländern vorlegen. Der Rat kann im Rahmen der von der Konferenz aufzustellenden Bestimmungen mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der Ratsmitglieder irgendwelche Abkommen oder Vereinbarungen genehmigen und den Mitgliedstaaten unterbreiten, die Ernährungs- und Landwirtschaftsfragen betreffen und für die Mitgliedstaaten eines geographischen in derartigen Abkommen oder Vereinbarungen festgelegten Gebietes von besonderem Interesse und dazu bestimmt sind, ausschließlich auf ein solches Gebiet in Anwendung zu kommen, vorausgesetzt, daß
2. Der Rat kann nach Maßgabe eines von der Konferenz angenommenen Verfahrens mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder Übereinkünfte folgender Art genehmigen und den Mitgliedsländern vorlegen:
a) das Abkommen oder die Vereinbarung dem Rat vom Generaldirektor im Namen einer technischen Tagung oder Konferenz unterbreitet wird, die das Abkommen oder die Vereinbarung entworfen und die vorgeschlagen hat, daß dieses den betreffenden Mitgliedstaaten zur Annahme übermittelt wird; Abkommen über Fragen der Ernährung und Landwirtschaft, die für Mitgliedsländer der in diesen Abkommen bezeichneten geographischen Gebiete von besonderem Interesse sind und nur in diesen Gebieten Anwendung finden sollen,
b) irgendwelche derartige Abkommen oder Vereinbarungen Bestimmungen hinsichtlich der Staaten, die daran teilnehmen können, sowie hinsichtlich der für das Inkrafttreten derselben erforderlichen Anzahl der Annahmeerklärungen der Mitgliedstaaten enthalten. Diese Bestimmungen sollen gewährleisten, daß solche Abkommen oder Vereinbarungen durch ihr Inkrafttreten einen tatsächlichen Beitrag zur Erreichung ihrer Ziele darstellen; Zusatz-Übereinkommen oder -Abkommen zur Durchführung aller gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 lit. a in Kraft getretenen Übereinkommen oder Abkommen.
c) derartige Abkommen oder Vereinbarungen keinerlei finanzielle Verpflichtungen für jene Mitgliedstaaten zur Folge haben, die sich lediglich zu der im Artikel XVII, Abs. 2, dieser Verfassung vorgesehenen Beitragsleistung an die Organisation verpflichtet haben.
Von der Konferenz oder dem Rat genehmigte Abkommen oder Vereinbarungen sollen für jeden Mitgliedstaat erst nach Annahme durch denselben gemäß seinem verfassungsrechtlichen Verfahren in Kraft treten.
2. Der Rat kann im Rahmen der von der Konferenz aufzustellenden
Bestimmungen Vorschriften oder Zusatzabkommen in bezug auf die Anwendung irgendwelcher allgemeiner Konventionen oder Abkommen, die gemäß Absatz 1 in Kraft treten, genehmigen und den Mitgliedstaaten unterbreiten. Alle diese Vorschriften oder Zusatzabkommen treten für jeden Mitgliedstaat erst nach Annahme durch denselben gemäß seinem verfassungsrechtlichen Verfahren in Kraft.
3. Die Konferenz legt die Vorschriften für das einzuhaltende Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen und –Abkommen
Verfahren fest, um das entsprechende Einvernehmen mit den Regierungen und eine angemessene technische Vorbereitung der vorgeschlagenen Abkommen und Vereinbarungen vor Erwägung derselben durch die Konferenz oder den Rat zu gewährleisten. a) sind der Konferenz oder dem Rat vom Generaldirektor namens einer von Mitgliedsländern beschickten Fachtagung oder -konferenz vorzulegen, die bei der Ausarbeitung des Übereinkommens- oder Abkommensentwurfs mitgewirkt und vorgeschlagen hat, ihn den beteiligten Mitgliedsländern zur Annahme zu unterbreiten;
b) haben Bestimmungen darüber zu enthalten, welche Mitgliedsländer der Organisation, welche Nichtmitgliedstaaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen, irgendeiner der Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Agentur sind, und welche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, einschließlich der Mitgliederorganisationen, denen ihre Mitgliedstaaten Befugnisse übertragen haben für Angelegenheiten, die unter die Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder –Abkommen fallen, einschließlich der Befugnis, Verträge über solche Fragen abzuschließen, Vertragspartei werden können und wie viele Mitgliedsländer das betreffende Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder -Abkommen annehmen müssen, damit es in Kraft tritt; dadurch soll sichergestellt werden, dass eine solche Übereinkunft tatsächlich zur Verwirklichung der darin angestrebten Ziele beiträgt. Werden durch ein Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder –Abkommen Kommissionen oder Ausschüsse eingesetzt, so ist für die Beteiligung von Nichtmitgliedstaaten der Organisation, die Mitglieder der Vereinten Nationen, irgendeiner der Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Agentur sind, sowie von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, mit Ausnahme der Mitgliederorganisationen, außerdem die vorherige Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder dieser Kommissionen oder Ausschüsse erforderlich. Sieht ein Übereinkommen, Abkommen, ZusatzÜbereinkommen oder -Abkommen vor, dass eine Mitgliederorganisation oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die keine Mitgliederorganisation ist, Vertragspartei werden kann, so muss es die Stimmrechte dieser Organisationen und die übrigen Einzelheiten ihrer Teilnahme festlegen. Ein solches Übereinkommen, Abkommen, ZusatzÜbereinkommen oder -Abkommen muss, wenn die Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens, Abkommens, Zusatz-Übereinkommens oder -Abkommens sind und wenn die übrigen Parteien nur ein einzige Stimme haben, festhalten, dass die Organisation in allen Organen, die aufgrund des Übereinkommens, Abkommens, Zusatz-Übereinkommens oder -Abkommens errichtet werden, nur über eine Stimme verfügt, dass sie aber in Bezug auf die Mitwirkung in diesen Organen über dieselben Rechte verfügt wie die Mitgliedsländer, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind;
c) dürfen für die Mitgliedsländer, die nicht Vertragspartei werden, keine finanziellen Verpflichtungen zur Folge haben, die über ihren Beitrag zur Organisation gemäß Artikel XVIII Absatz 2 dieser Verfassung hinausgehen.
4. Alle Abkommen oder Vereinbarungen, die durch Maßnahmen, die auf Jedes von der Konferenz oder dem Rat zur Vorlage an die Mitgliedsländer genehmigte Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder –Abkommen tritt für jede Vertragspartei nach Maßgabe der betreffenden Übereinkunft in Kraft.
Grund dieses Artikels ergriffen wurden, in Kraft getreten sind, werden durch den Generaldirektor bei den Vereinten Nationen registriert. 5. Hinsichtlich eines assoziierten Mitglieds werden die Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen und -Abkommen der Behörde vorgelegt, die für dessen internationale Beziehungen verantwortlich ist.
6. Die Konferenz regelt das Verfahren, welches anzuwenden ist, um eine ordnungsgemäße Konsultation der Regierungen und eine angemessene fachliche Vorbereitung zu gewährleisten, bevor die Konferenz oder der Rat mit vorgeschlagenen Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder -Abkommen befasst wird.
7. Zwei in der oder den verbindlichen Sprachen gefertigte Abschriften jedes von der Konferenz oder dem Rat genehmigten Übereinkommens, Abkommens, ZusatzÜbereinkommens oder -Abkommens werden vom Vorsitzenden der Konferenz oder des Rates und von dem Generaldirektor beglaubigt. Eine dieser Abschriften wird im Archiv der Organisation hinterlegt. Die andere wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Registrierung übermittelt, sobald das Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder -Abkommen auf Grund des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens in Kraft getreten ist. Ferner beglaubigt der Generaldirektor Abschriften dieser Übereinkommen, Abkommen, ZusatzÜbereinkommen oder -Abkommen und übermittelt eine Abschrift jedem Mitgliedsland der Organisation sowie allen Nichtmitgliedstaaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien eines Übereinkommens, Abkommens, Zusatz-Übereinkommens oder -Abkommens werden.
Schlagworte
Ernährungsfrage Fachkonferenz, Übereinkommensentwurf