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Fassungsvergleich zu Veterinärabkommen (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Veterinärabkommen (Rumänien) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 16.02.1965 · idF BGBl. Nr. 34/1965 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
(1) Die Einfuhr und Durchfuhr folgender Sendungen ist an eine Bewilligung der Zentralveterinärbehörde des Ein- oder Durchfuhrstaates gebunden:
a) Tiere (Artikel 2 Absatz 1), ausgenommen Hunde, Katzen, Bienen und Pelztiere;
b) getötete Haus- und Wildkaninchen sowie getötete Hasen;
c) Bruteier.
(2) Die Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung ist zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder Durchfuhr der Sendung die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.
Schlagworte
Einfuhrstaat, Hauskaninchen, Einfuhrbewilligung